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Aktivierungspflicht von Wirtschaftsgüter HGB

Was ist eigentlich eine Aktivierungspflicht für Wirtschaftsgüter? Wie relevant ist das in der Praxis und bspw. IHK Prüfung, Uni etc?


Gemäß HGB (Handelsgesetzbuch) besteht für Unternehmen eine Aktivierungspflicht für bestimmte Wirtschaftsgüter. Diese Pflicht zur Aktivierung betrifft vor allem Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einen bestimmten Wert haben und voraussichtlich länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden.

Konkret bedeutet dies, dass ein Unternehmen alle Wirtschaftsgüter, die diesen Kriterien entsprechen, in der Bilanz aktivieren und als Vermögensgegenstände ausweisen muss. Dabei ist es wichtig, dass der Wert dieser


Vermögensgegenstände korrekt ermittelt und bewertet wird.

Die Aktivierungspflicht gilt zum Beispiel für Gebäude, Grundstücke, Maschinen, Anlagen und Fahrzeuge. Auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente oder Markenrechte müssen aktiviert werden.

Die Aktivierung der Vermögensgegenstände hat den Vorteil, dass das Unternehmen dadurch seine finanzielle Situation besser darstellen und langfristige Investitionen planen kann. Zudem können Abschreibungen auf diese Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, was steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.


Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Wirtschaftsgüter aktivierungspflichtig sind. Zum Beispiel müssen kurzfristige Vermögensgegenstände wie Vorräte oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht aktiviert werden, sondern werden als Umlaufvermögen ausgewiesen.

Insgesamt gilt also, dass Unternehmen bei der Aktivierung von Wirtschaftsgütern im Anlagevermögen gemäß HGB sehr sorgfältig vorgehen sollten, um eine korrekte Bilanzierung sicherzustellen.

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