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Anschaffungskoten von Wirtschaftsgüter

Unternehmen müssen regelmäßig Anlagegegenstände erwerben, um ihre Geschäftstätigkeit auszuführen und ihre Produktion aufrechtzuerhalten. Es ist daher wichtig zu verstehen, wie die Anschaffungskosten für diese Vermögenswerte berechnet werden. Oft wird in der IHK Prüfung im Teil Rechnungswesen die Anschaffungskosten abgefragt.


Gemäß § 255 HGB müssen alle Anlagegüter mit ihren Anschaffungskosten auf dem entsprechenden Anlagekonto aktiviert werden. Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten und den Anschaffungspreisminderungen zusammen.


Der Anschaffungspreis ist der Nettowert des Anlagegegenstands, der bei dessen Erwerb bezahlt wird. Die Vorsteuer zählt jedoch nicht zu den Anschaffungskosten, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Anschaffungsnebenkosten sind alle Ausgaben und Aufwendungen, die neben dem Kaufpreis anfallen, um den Anlagegegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Transport, Montage, Fundamentierung, Vermittlung, Beurkundung und Grunderwerbsteuer.


Handels- und Steuerrecht schreiben die Aktivierung der Nebenkosten vor, um sie über die Abschreibungen als Aufwand auf die gesamte Nutzungsdauer des Anlagegegenstands zu verteilen. Dies ermöglicht eine gleichmäßige Belastung der Erfolgsrechnungen der einzelnen Nutzungsjahre, ohne dass Gewinnverschiebungen auftreten.

Anschaffungspreisminderungen sind alle Preisnachlässe, die beim Erwerb des Anlagegegenstands gewährt werden, wie Rabatte, Boni und Skonti. Diese werden von den Anschaffungskosten abgezogen.


Es ist wichtig zu beachten, dass die korrekte Erfassung der Anschaffungskosten von Anlagevermögen entscheidend ist, um die Abschreibungen und den Buchwert des Vermögenswerts korrekt zu berechnen. Falsche Buchungen können zu falschen Bilanzangaben und somit zu falschen Entscheidungen führen.

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